§ 1 - Ziele und Aufgaben

Die Frauen Union hat die Aufgabe,

(1) zu politischen Fragen Stellung zu nehmen und zur Willensbildung der Partei beizutragen,

(2) das Gedankengut der CDU zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der Frauen in der Politik der CDU zu wahren

(3) die Beteiligung der Frauen an der Mitarbeit in der Partei zu stärken, sich für eine angemessene Vertretung der Frauen in den Organen der Partei und in den Parlamenten einzusetzen, deren Arbeit auf allen Organisationsstufen zu unterstützen und die politische Bildung von Frauen zu fördern.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Die Frauen Union der Christlich Demokratischen Union Hessen (Frauen Union der CDU Hessen) ist der organisatorische Zusammenschluss der weiblichen Mitglieder der CDU Hessen.

(2) Die Mitgliedschaft in der Frauen Union der CDU wird mit der Mitgliedschaft in der CDU erworben, es sei denn, dass das weibliche Mitglied ausdrücklich erklärt, nicht Mitglied der Frauen Union werden zu wollen. Mitglied kann auch jede Frau ab 16 Jahren werden, die sich zu den Grundsät-zen und Zielen der Frauen Union der CDU bekennt und sie zu fördern bereit ist.

(3) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt bei Frauen, die nicht der CDU angehören, auf schriftlichen Antrag der Bewerberinnen. Die Mitgliedschaft in ei-ner mit der CDU konkurrierenden Partei, politischen Gruppe oder deren parlamentarischer Vertretung schließt die Mitgliedschaft in der Frauen Union aus. Über die Aufnahme entscheidet die zuständige Kreis-Frauen Union der CDU. Die Mitgliedschaft ist zulässig am Wohnort oder am Ort des Arbeitsplatzes. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand der Landes-Frauen Union.

(4) Die Mitgliedschaft in der Frauen Union der CDU endet durch schriftliche, an die zuständige Kreis-Frauen Union zu richtende Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod. Mit dem Austritt aus der CDU endet gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Frauen Union.

§ 3 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied der Frauen Union der CDU hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze sowie der satzungsrechtlichen Bestimmungen der CDU und der Frauen Union der CDU teilzunehmen.

(2) Zur Delegierten der Frauen Union der CDU auf Landes- und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist, gleiches gilt für alle Delegierten in allen Organen und Gremien der CDU.

(3) Die Vorsitzenden und Stellvertreterinnen der jeweiligen örtlichen Frauen Union (gemäß § 4 Ziff. 3), die Kreisvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen sowie die Vorstandsmitglieder aller höheren Ebenen müssen Mit-glieder der CDU sein. Zu Beisitzerinnen auf Orts- und Kreisebene können auch Frauen gewählt werden, die nicht der CDU angehören. Mehrheitlich muss der Vorstand aus CDU-Mitgliedern bestehen.

§ 4 - Aufbau

Die Frauen Union der CDU Hessen hat folgende Organisationsstufen:

  1. Die Landesvereinigung,
  2. die Kreisvereinigungen,
  3. die Stadt-/Gemeinde-/Orts- bzw. Stadtbezirksvereinigungen.

§ 5 - Organe

Die Organe der Frauen Union der CDU Hessen sind:
1. Der Landesdelegiertentag,
2. der Landesvorstand.

§ 6 - Landesdelegiertentag

(1) Landesdelegiertentag setzt sich aus den Delegierten der Kreisvereinigungen zusammen.

(2) Ihm gehören weiter folgende Personen mit beratender Stimme an, sofern sie nicht Delegierte gemäß Abs. (1) sind:
1. Die Mitglieder des Landesvorstandes der Frauen Union
2. je eine Vertreterin der in Hessen bestehenden Vereinigungen der CDU laut § 38 des Statuts der CDU Deutschlands,
3. die weiblichen hessischen CDU-Abgeordneten des Europäischen Parlaments,
4. die weiblichen hessischen CDU-Abgeordneten des Deutschen Bundestags,
5. die weiblichen CDU-Abgeordneten des Hessischen Landtags,
6. die weiblichen hessischen CDU-Mitglieder der Bundes- und Landesregierung,
7. die weiblichen Mitglieder des Landesvorstandes der CDU Hessen,
8. die weiblichen CDU-Mitglieder des Landeswohlfahrtsverbandes,
9. die weiblichen hessischen Mitglieder des Bundesausschusses und des Bundesvorstandes der CDU Deutschlands,
10. die Frauenreferentin der Frauen Union der CDU Hessen,
11. zwei Rechnungsprüferinnen (gemäß § 7 Abs. (2) Ziff. 5 dieser Satzung).

(3) Jede Kreisvereinigung entsendet eine Delegierte für je angefangene 75 Mitglieder der Frauen Union, die der CDU angehören. Die Delegierten werden von den Kreisvereinigungen gewählt.

(4) Die Mitgliederzahl wird durch den Landesverband aufgrund der Unterlagen der Zentralen Mitgliederdatei der CDU Deutschlands festgestellt. Maßgebend ist der Stand am Ende des letzten Quartals vor Beginn des Landesdelegiertentages. Beginnt der Landesdelegiertentag im 1. Monat eines Quartals, so ist der Stand am Ende des vorletzten Quartals maßgebend.

(5) Der Landesdelegiertentag tritt mindestens ein Mal in jedem Kalenderjahr zusammen. Er muss innerhalb von acht Wochen zusammentreten auf Antrag von mindestens sechs Kreisvereinigungen oder einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesdelegiertentags. Dem Antrag ist jeweils die gewünschte Tagesordnung beizufügen.

(6) Die Einberufung des Landesdelegiertentages erfolgt durch den Landesvorstand.

§ 7 - Aufgaben des Landesdelegiertentages

(1) Der Landesdelegiertentag ist das oberste Organ der Frauen Union der CDU Hessen.

(2) Seine Aufgaben sind:
1. Alle Maßnahmen zu beraten und zu beschließen, die der Verwirklichung der in § 1 genannten Aufgaben dienen,
2. den Bericht des Landesvorstandes über seine Arbeit entgegenzunehmen, ihn zu beraten, zu beschließen und den Vorstand zu entlasten,
3. den Vorstand der Landesvereinigung zu wählen,
4. die Delegierten für den Bundesdelegiertentag zu wählen,
5. zwei Rechnungsprüferinnen und zwei Stellvertreterinnen zu wählen,
6. über die Landessatzung zu beschließen
7. Wähl von vier Mitgliedern für den Ausschuss zur Vorbereitung der nächsten Vorstandswahl der Landesvereinigung und der Wahlen der Delegierten für den Bundesdelegiertentag.

Zur Landes-Mitgliederbeauftragten kann auch jedes andere Vorstandsmitglied gewählt werden.

§ 8 - Landesvorstand

Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
1. Der Landesvorsitzenden,
2. bis zu drei gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden,
3. einer Schatzmeisterin,
4. einer Schriftführerin,
5. einer Mitgliederbeauftragten,
6. bis zu elf Beisitzerinnen,
7. den weiblichen hessischen CDU-Mitgliedern der Bundes- und Landesregie- rung, der Bundestags- und Landtagspräsidentin bzw. deren Stellvertreterin sowie der Vorsitzenden der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag und der CDU-Fraktion im Hessischen Landtag bzw. deren Stellvertreterin. Mit beratender Stimme gehören ihm an: die Frauenbeauftragte der CDU- Fraktion im Hessischen Landtag und die Frauenreferentin.

Die Vorstandsmitglieder unter Ziffer 1. bis 4. bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Der Vorstand wird in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.

§ 9 - Ehrenvorsitzende

Der Landesdelegiertentag kann auf Vorschlag des Landesvorstandes Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit mit Sitz und Stimme in den Landesvorstand wählen.

§ 10 - Aufgaben des Landesvorstandes

Die Aufgaben des Landesvorstandes sind:
1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung des Landesdelegiertentages,
2. Ausführung der Beschlüsse und Erledigung der laufenden Geschäfte,
3. Berichterstattung an den Landesdelegiertentag,
4. Erteilung von Informationen an Presse, Rundfunk und Fernsehen,
5.Ausfertigung der Protokolle über den Landesdelegiertentag und die Landesvorstandssitzungen,
6.Wahrnehmung der Interessen der Frauen Union durch entsprechende Vertretung in der Arbeitsgemeinschaft des Landesfrauenrats Hessen und im Büro für staatsbürgerliche Frauenarbeit e.V., Wiesbaden,
7. Mitwirkung bei der Verwirklichung der in § 1 genannten Aufgaben,
8. Wahl von drei Mitgliedern für den Ausschuss zur Vorbereitung der nächsten Vorstandswahl der Landesvereinigung und der Wahlen der Delegierten für den Bundesdelegiertentag,
9. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Vertretung der Frauen in den Vorständen und Gremien der Partei sowie für die Kandidatenlisten zu den Wahlen für die Parlamente.

Die Verteilung der Aufgaben regelt der Vorstand unter sich.

§ 11 - Kreisvereinigungen

Organe der Kreisvereinigungen sind:
1. Die Kreisversammlung,
2. der Kreisvorstand.

§ 12 - Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der Frauen Union des betreffenden Kreisverbandes. Sie tritt mindestens ein Mal im Jahr zusammen.

(2) Die politischen Aufgaben der Kreisversammlung ergeben sich aus § 1 der Satzung der Frauen Union der CDU Hessen. Ihr obliegt die Wahl des Kreisvorstandes sowie der Delegierten für den Landesdelegiertentag.

(3) Die Kreisversammlung entscheidet über Größe und Zusammensetzung des Kreisvorstandes.

§ 13 - Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens neunzehn Mitgliedern. Dem Vorstand gehören ferner an: Die hauptamtlichen Wahlbeamtinnen der CDU des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt sowie die Vorsitzende bzw. deren Stellvertreterin der Kreistags- bzw. Stadtverordnetenfraktion und die Vorsitzende des Kreistags bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin der kreisfreien Stadt.

(2) Der Kreisvorstand ist in jedem zweiten Kalenderjahr neu zu wählen. Der Kreisvorstand ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung von Kreisversammlungen und anderen Veranstaltungen verantwortlich. Er sorgt für die Erfüllung der der Frauen Union gestellten politischen Aufgaben und für die politische Schulung der Frauen.

(3) Zu seinen weiteren Aufgaben gehört:
1. Die Rechenschaftsberichte an die Landesvereinigung für das ablaufende Kalenderjahr fristgemäß abzugeben,
2. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Vertretung der Frauen in den Vorständen und Gremien der Partei sowie für die Kandidatenlisten zu den Wahlen für die Parlamente,
3. die Gründung von Stadt-/Gemeinde-/Orts- bzw. Stadtbezirksvereinigungen in allen Städten bzw. Gemeinden anzuregen und ihre Arbeit zu fördern,
4. für Presseveröffentlichungen über durchgeführte Veranstaltungen und andere Aktivitäten zu sorgen,
5. die Verbindung mit den Mandatsträgern der CDU im kommunalen Bereich zu pflegen,
6. den Kontakt mit überparteilichen und konfessionellen Organisationen (insbesondere Frauenorganisationen) im örtlichen Bereich zu pflegen.

§ 14 - Stadt-/Gemeinde-/Orts- bzw. Stadtbezirksvereinigungen

Organe der Stadt-/Gemeinde-/Orts- bzw. Stadtbezirksvereinigungen sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 15 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Frauen Union des betreffenden Stadt-/ Gemeinde-/Orts- bzw. Stadtbezirksverbandes.

(2) Die politischen Aufgaben der Mitgliederversammlung ergeben sich aus § 1 der Satzung der Frauen Union der CDU Hessen. Ihr obliegt die Wahl der Mitglieder des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Größe und Zusammensetzung des Vorstandes.

§ 16 - Vorstand der Stadt-/Gemeinde-/Orts- bzw. Stadtbezirksvereinigung

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens elf Mitgliedern. Dem Vorstand gehören ferner an: Die hauptamtlichen Wahlbeamtinnen der CDU der betreffenden Stadt- bzw. Gemeinde- sowie die Ortsvorsteherin des betreffenden Stadtbezirks, die Vorsitzende bzw. Stellvertreterin der Stadtverordneten-, Gemeinderats- bzw. Ortsbeiratsfraktion und die Stadtverordnetenvorsteherin bzw. die Vorsitzende der Gemeindevertretung.

(2) Der Vorstand ist in jedem zweiten Kalenderjahr neu zu wählen. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen verantwortlich. Er sorgt für die Erfüllung der der Frauen Union gestellten politischen Aufgaben und für die politische Schulung der Frauen.

(3) Zu seinen weiteren Aufgaben gehört:
1. Die Rechenschaftsberichte an die Kreisvereinigung für das ablaufende Kalenderjahr fristgemäß abzugeben,
2. für Presseveröffentlichungen über durchgeführte Veranstaltungen und andere Aktivitäten zu sorgen,
3. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Vertretung der Frauen in den Vorständen und Gremien der Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbänden der Partei sowie für die Kandidatenlisten zu Wahlen für die Stadt- und Gemeindeparlamente bzw. Ortsbeiräte,
4. die Verbindung mit den Mandatsträgerinnen im kommunalen Bereich zu pflegen,
5. den Kontakt mit überparteilichen und konfessionellen Organisationen (insbesondre Frauenorganisationen) im örtlichen Bereich anzustreben.

§ 17 - Finanzierung und Beitragsregelung

(1) Die Finanzierung der Arbeit der Frauen Union der CDU Hessen ist Aufgabe der CDU Hessen.

(2) Die Finanzierung der Frauen Union auf Kreisebene ist Sache der jeweiligen CDU Kreisverbände.

(3) Mitglieder der Frauen Union der CDU, die zugleich auch der CDU angehören, sind von der Zahlung eines Mitliedsbeitrages an die Frauen Union befreit.

(4) Mitglieder der Frauen Union der CDU, die nicht der CDU angehören, zahlen einen monatlichen Beitrag dessen Höhe der Bundesdelegiertentag festlegt. Der monatliche Beitrag beträgt mindestens 2,50 Euro und soll nicht unter dem Mindestbeitrag der Partei liegen. Auf Antrag kann der Beitrag von dem Vorstand des zuständigen Kreisverbandes der Frauen Union der CDU im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kreisverband der CDU ermäßigt oder erlassen werden.

(5) Die Mitgliedsbeiträge verbleiben bei den Kreisverbänden der CDU, solange diese die Geschäftsführung der Frauen Union wahrnehmen.

§ 18 - Anwendung der Satzung der CDU Hessen

(1) Für Wahlen, Beschlussfassungen, Abstimmungen und bezüglich der Ladungsfristen gelten die betreffenden Bestimmungen der Satzung der CDU Hessen.

(2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen der CDU Hessen sind Kreisversammlungen und Landesdelegiertentage auch dann nur mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen, wenn die Wahl einer Delegier-enliste auf der Tagesordnung steht.

(3) Die erarbeiteten Vorschläge für Vorstandswahlen und Delegiertenlisten sind den Stimmberechtigten mit der Einladung zuzusenden.

(4) Weitergehenden Bestimmungen des § 63 Abs. (3) Satzung der CDU Hessen zur Listenwahl und die damit verbundene Verlängerung der Ladungsfrist auf mindestens vier Wochen in § 56 Abs. (1) Satzung der CDU Hessen finden bei der Frauen Union keine Anwendung.

§ 19 - Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 16. Oktober 1993 von dem Landesdelegiertentag der Frauen Union der CDU Hessen in Bad Nauheim verabschiedet und am 10. Dezember 1993 gem. § 15 Abs. (1) Ziff. 10 der Satzung der CDU Hessen genehmigt worden.
Änderungen erfolgten durch Beschluss des Landesdelegiertentages am 18. November 1998 in Bad Nauheim, durch Beschluss des Landesdelegiertentages am 06. November 2004 in Karben, durch Beschluss des Landesdelegiertentages am
29. September 2012 in Darmstadt-Dieburg sowie durch Beschluss des Landes- delegiertentages am 24. November 2018 in Gießen.